Statut - Wasserwanderclub-Rheinsberg

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Statut

Mitglieder
Satzung des Wasserwanderclub Rheinsberg (WCR) e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen Wasserwanderclub Rheinsberg (WCR) e.V.Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuruppin eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 16831 Rheinsberg, Reuterpromenade 5.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
2. Der Zweck des Verein ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die sportliche Betätigung seiner Mitglieder
im Bereich Wasserwandern mit Muskel-, Wind- und Motorkraft; und die Pflege der vorhandenen Sportanlagen (Bootshäuser und Steganlagen)

§ 3 Selbstlose Tätigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung
1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Verbot von Vergünstigungen
1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person über 18 Jahre werden.
Kinder/Jugendliche im Alter von 6 bis 18 Jahren können nur mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter beitreten.
2. Es wird zwischen aktiven (unter 18 Jahre), fördernden (über 18, ohne eigenes Wassersportfahrzeug) und Vollmitgliedern
(über 18, mit eigenem Wassersportfahrzeug) unterschieden.
3. Ein Antrag auf Eintritt in den Verein ist schriftlich einzureichen.
4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung
an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss
mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung
satzungsmäßiger Pflichten, Verstöße gegen die Clubordnung oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet
der Vorstand. Sanktionen, die zum Ausschluss führen, sind in der Clubordnung festgeschrieben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an
die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 8 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung; sie werden in der Clubordnung
geregelt.

§ 9 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
   - die Mitgliederversammlung
   - der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung
des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung
über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
2. Im ersten und letzten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe von Gründen verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich (auch elektronisch per EMmail) unter Angabe
der Tagesordnung einberufen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
7. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer
Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
2. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
4. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 12 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Rheinsberg, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Rheinsberg, 30.10.2015

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